Am 17. August hat das Corona-Kabinett des Landes Hessen eine neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) verabschiedet. Grundsätzlich hat sich für den Sport nichts geändert. Denn nach § 20 neuen CoSchuV bleibt der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vollumfänglich erlaubt – allerdings nur bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35.

Da mittlerweile die Mehrheit aller hessischen Landkreise eine 7-Tages-Inzidenz von über 35 erreicht hat, greifen in diesen Kreisen bereits die ersten strengeren Regelungen gemäß des hessischen Präventions- und Eskalationskonzepts – mit Auswirkungen auf den Sportbetrieb. Nachfolgend fassen wir Euch die wichtigsten Regelungen und Fragestellungen in Bezug auf den Tennisbetrieb zusammen

7-Tages-Inzidenz > 35 (innerhalb der letzten 7 Tage)

  • Der Einlass in die Innenräume von Sportstätten (also auch Tennishallen) ist nur mit Negativnachweis (3G-Regel = geimpft – genesen – getestet) gestattet.
  • Der Einlass in die Innengastronomie ist ebenfalls nur für Gäste mit Negativnachweis gestattet. Für Innenräume von Vereinsheimen und Clubhäusern trifft dasselbe zu.

7-Tages-Inzidenz > 50 (innerhalb der letzten 7 Tage)

  • Generelle Pflicht zum Tragen medizinischer Masken in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
  • Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene).

7-Tages-Inzidenz > 100 (innerhalb der letzten 7 Tage)

  • Der Einlass auf die Außenflächen von Sportstätten (also auch Tennisplätze im Freien) ist nur mit Negativnachweis gestattet.
  • Der Einlass in die Außengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis gestattet. Das gilt auch für den Außenbereich von Sportanlagen (z.B. Terrasse von Tennisclubs).
  • Der Einlass zu Sportveranstaltungen (auch im Freien) ist nur mit Negativnachweis gestattet. Es gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene).

Zu beachten ist ferner: Im öffentlichen Raum greift eine allgemeine Kontaktregel. Maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen dürfen im öffentlichen Raum zusammen Sport treiben. Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte zählen bei der Beschränkung auf maximal zehn Personen nicht mit.  

Wenn der Schwellenwert der jeweiligen Stufe fünf Tage in Folge unterschritten wird, sollen die Beschränkungen im Regelfall wieder ab dem nächsten Tag zurückgenommen werden.

Weitere Informationen findet Ihr auf der Website des HTV und unter folgenden Links:

FAQ’s: https://www.htv-tennis.de/assets/files/vereinsservice/2021/FAQs_CoSchuV_190821.pdf

Durchführungsbestimmungen des HTV: https://www.htv-tennis.de/assets/files/vereinsservice/2021/Durchf%C3%BChrungsbestimmungen%20des%20HTV_A3_Aug21.pdf